Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 100h StPO
§ 100h StPO, Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum
(1) 1 Auch ohne Wissen der betroffenen Personen dürfen außerhalb von Wohnungen
- 1. Bildaufnahmen hergestellt werden,
- 2. sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel verwendet werden,
(2) 1 Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen einen Beschuldigten richten. 2 Gegen andere Personen sind
- 1. Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre,
- 2. Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen werden.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637