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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 211 StPO
§ 211 StPO, Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluss abgelehnt, so kann die Klage nur aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.
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