Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 462 StPO
§ 462 StPO, Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde
(1) 1 Die nach § 450a Absatz 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. 2 Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b StGB), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 StGB), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 StGB) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b StGB).
(2) 1 Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. 2 Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b StGB absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Anhörung nicht ausführbar ist.
Satz 2 gestrichen durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099), bisheriger Satz 3 wurde Satz 2.
(3) 1 Der Beschluss ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. 2 Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
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