Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 13 BMV-Ä
§ 13 BMV-Ä, Anspruchsberechtigung und Arztwahl
(1) 1 Anspruchsberechtigt nach diesem Vertrag sind alle Versicherten, die ihre Anspruchsberechtigung durch Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte oder eines Anspruchsnachweises gemäß § 19 Absatz 2 belegen. 2 Die Versicherten sind verpflichtet, die elektronische Gesundheitskarte vor jeder Inanspruchnahme eines Vertragsarztes vorzulegen. 3 Die Krankenkassen werden ihre Mitglieder entsprechend informieren.
(2) 1 Kostenerstattungsberechtigte Versicherte, die sich nicht nach Absatz 1 ausweisen, sind Privatpatienten. 2 Unberührt davon bleiben die Regelungen nach § 18 Absatz 8 Satz 3 Nummer 1 und Absatz 9. 3 Ärztliche Leistungen im Rahmen einer Privatbehandlung sind nach den Grundsätzen der GOÄ in Rechnung zu stellen. 4 Die Krankenkassen erstatten nach Maßgabe ihrer Satzung ihren kostenerstattungsberechtigten Versicherten höchstens hierfür die entsprechende Vergütung, die die Krankenkassen bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätten, abzüglich des Erstattungsbetrages für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung sowie vorgesehene Zuzahlungen.
(3) 1 Den Versicherten steht die Wahl unter den Vertragsärzten, zugelassenen medizinischen Versorgungszentren, den nach § 402 Absatz 2 SGB V zugelassenen Einrichtungen, den ermächtigten Ärzten und den ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen im Umfang der jeweiligen Ermächtigung sowie den zu ambulanten Operationen in den betreffenden Leistungsbereichen zugelassenen Krankenhäusern frei. 2 Andere Ärzte und ärztlich geleitete Einrichtungen dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden.
(4) 1 Ärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Nuklearmedizin, Pathologie, Radiologische Diagnostik bzw. Radiologie, Strahlentherapie und Transfusionsmedizin können nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden. 2 Abweichend von Satz 1 können Ärzte für Radiologische Diagnostik bzw. Radiologie im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening gemäß den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in Verb. mit Anlage 9.2 direkt in Anspruch genommen werden. 3 Sie sind berechtigt, gemäß Anlage 9.2 die notwendigen Leistungen zu veranlassen.
(5) Im EBM können hochspezialisierte Leistungen bestimmt werden, die wegen besonderer apparativer und fachlicher Voraussetzungen oder zur Sicherung der Qualität der Versorgung nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden können.
(6) 1 Bei psychotherapeutischer Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist spätestens nach den probatorischen Sitzungen der Konsiliarbericht einzuholen. 2 Das Nähere bestimmt Anlage 1 zu diesem Vertrag.
(7) 1 Der Vertragsarzt ist berechtigt, die Behandlung eines Versicherten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, abzulehnen, wenn dieser nicht vor der Behandlung die elektronische Gesundheitskarte vorlegt oder einen Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen nach Anlage 4a zu diesem Vertrag (elektronische Ersatzbescheinigung) von der Krankenkasse übermittelt wird. 2 Dies gilt nicht bei akuter Behandlungsbedürftigkeit sowie für die nicht persönliche Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch den Versicherten. 3 Der Vertragsarzt darf die Behandlung eines Versicherten im Übrigen nur in begründeten Fällen ablehnen. 4 Er ist berechtigt, die Krankenkasse unter Mitteilung der Gründe zu informieren.
(8) 1 Die Übernahme der Behandlung verpflichtet den Vertragsarzt dem Versicherten gegenüber zur Sorgfalt nach den Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechtes. 2 Hat der Vertragsarzt die Behandlung übernommen, ist er auch verpflichtet, die in diesem Rahmen notwendigen Verordnungen zu treffen, soweit die zu verordnenden Leistungen in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fallen.
(9) 1 Bei der Verordnung von zuzahlungspflichtigen Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln — sofern der Patient das 18. Lebensjahr vollendet hat — und Verordnung von Krankenbeförderungen ist von der Zuzahlungspflicht des Patienten auszugehen. 2 Dies gilt nicht im Falle von Verordnungen im Rahmen der Behandlung von Schwangeren, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und/oder Entbindung erbracht werden. 3 Vertragsärzte dürfen nur dann die Befreiung von der Zuzahlung kenntlich machen, wenn der Versicherte einen gültigen Befreiungsbescheid seiner Krankenkasse vorlegt.
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