Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 192 AktG
§ 192 AktG, Voraussetzungen
(1) Die Hauptversammlung kann eine Erhöhung des Grundkapitals beschließen, die nur so weit durchgeführt werden soll, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft hat oder auf die neuen Aktien (Bezugsaktien) einräumt (bedingte Kapitalerhöhung).
(2) Die bedingte Kapitalerhöhung soll nur zu folgenden Zwecken beschlossen werden:
- 1. zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten aufgrund von Wandelschuldverschreibungen;
- 2. zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen;
- 3. zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens im Wege des Zustimmungs- oder Ermächtigungsbeschlusses.
(3) 1 Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf 60 v. H. und der Nennbetrag des nach
- 1. Absatz 2 Nummer 1 beschlossenen Kapitals die Hälfte,
- 2. Absatz 2 Nummer 3 beschlossenen Kapitals 20 v. H.
Satz 1 neugefasst durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).
(4) Ein Beschluss der Hauptversammlung, der dem Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung entgegensteht, ist nichtig.
(5) Die folgenden Vorschriften über das Bezugsrecht gelten sinngemäß für das Umtauschrecht.
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