Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 255 AktG
§ 255 AktG, Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen
(1) Der Beschluss über eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen kann nach § 243 angefochten werden, soweit sich aus den Absätzen 4 bis 7 nicht ein anderes ergibt.
Absatz 1 geändert durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).
(2) Die Anfechtung kann nicht auf § 243 Absatz 2 oder darauf gestützt werden, dass der auf eine Aktie entfallende Wert der Einlage unangemessen niedrig ist.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).
(3) Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 248a.
(4) Ist das Bezugsrecht in anderer Weise als nach § 186 Absatz 3 Satz 4 ganz oder zum Teil ausgeschlossen und ist der auf eine Aktie entfallende Wert der Einlage unangemessen niedrig, so kann jeder Aktionär, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 2 ausgeschlossen ist, unbeschadet der §§ 255a und 255b von der Gesellschaft einen Ausgleich durch bare Ausgleichszahlung verlangen, soweit sein Bezugsrecht ausgeschlossen ist.
Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).
(5) 1 Bei börsennotierten Gesellschaften entspricht der Wert der gewährten Aktien ihrem Börsenkurs. 2 Unterschreitet der Ausgabebetrag den Börsenkurs nicht wesentlich, so entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Absatz 4 Satz 2. 3 Der Börsenkurs ist nicht allein maßgebend, wenn
- 1. die Aktiengesellschaft entgegen Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine Insiderinformation, die sie unmittelbar betrifft, nicht so bald wie möglich veröffentlicht oder in einer Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine unwahre Insiderinformation, die sie unmittelbar betrifft, veröffentlicht oder
- 2. ein Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorliegt, der den Börsenkurs beeinflusst hat oder hierzu geeignet war oder
- 3. für die Aktien der Aktiengesellschaft während der letzten 3 Monate vor Ablauf des der Entscheidung über die Ausgabe der neuen Aktien vorausgehenden Tages an weniger als 1/3 der Börsentage Börsenkurse festgestellt wurden und mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 % voneinander abweichen.
Absatz 5 angefügt durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).
(6) 1 Die Ausgleichszahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung erfolgt ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. 2 Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Absatz 6 angefügt durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).
(7) Die Ausgleichszahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des SpruchG bestimmt.
Absatz 7 angefügt durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).
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