Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 255b AktG
§ 255b AktG, Kapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien
§ 255b eingefügt durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).
(1) 1 Die gemäß § 255a Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 zusätzlich zu gewährenden Aktien können nach Maßgabe dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 4 durch eine weitere Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage geschaffen werden. 2 Gegenstand der Sacheinlage ist der Anspruch der anspruchsberechtigten Aktionäre auf Gewährung zusätzlicher Aktien, der durch gerichtliche Entscheidung (§ 11 Absatz 1 SpruchG) oder gerichtlichen Vergleich (§ 11 Absatz 2 bis 4 SpruchG) festgestellt wurde; der Anspruch erlischt mit Eintragung der Durchführung der weiteren Kapitalerhöhung (§ 189 dieses Gesetzes). 3 Wird der Anspruch durch gerichtliche Entscheidung (§ 11 Absatz 1 SpruchG) festgestellt, kann die Sacheinlage nicht geleistet werden, bevor die Rechtskraft eingetreten ist.
(2) 1 Anstelle der Festsetzungen nach § 183 Absatz 1 Satz 1 und § 205 Absatz 2 Satz 1 genügt
- 1. die Bestimmung, dass die aufgrund der zu bezeichnenden gerichtlichen Entscheidung oder des zu bezeichnenden gerichtlich protokollierten Vergleichs festgestellten Ansprüche der anspruchsberechtigten Aktionäre auf Gewährung zusätzlicher Aktien eingebracht werden, sowie
- 2. die Angabe des aufgrund der gerichtlichen Entscheidung oder des Vergleichs zu gewährenden Nennbetrags, bei Stückaktien die Zahl der zu gewährenden Aktien.
(3) 1 Die Gesellschaft hat einen Treuhänder zu bestellen. 2 Dieser ist ermächtigt, im eigenen Namen
- 1. die Ansprüche auf Gewährung zusätzlicher Aktien an die Gesellschaft abzutreten,
- 2. die zusätzlich zu gewährenden Aktien zu zeichnen,
- 3. die gemäß § 255a zusätzlich zu gewährenden Aktien, baren Zuzahlungen und Entschädigungen in Geld in Empfang zu nehmen sowie
- 4. alle von den anspruchsberechtigten Aktionären abzugebenden Erklärungen abzugeben, soweit diese für den Erwerb der Aktien erforderlich sind.
(4) 1 Den Anmeldungen nach den §§ 184 und 188 ist in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift die gerichtliche Entscheidung oder der gerichtlich protokollierte Vergleich, aus der oder dem sich der zusätzlich zu gewährende Nennbetrag oder bei Stückaktien die Zahl der zusätzlich zu gewährenden Aktien ergibt, beizufügen. 2 § 188 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden.
(5) § 182 Absatz 4 sowie die §§ 186, 187 und 203 Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Kapitalerhöhungen, die durchgeführt werden, um zusätzliche Aktien aufgrund gemäß § 255a Absatz 2 Satz 3 ausgeübter Bezugsrechte zu gewähren.
(6) Für den Beschluss über die Kapitalerhöhung nach Absatz 1 gilt § 255 Absatz 2 entsprechend.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637