Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 393a AktG
§ 393a AktG, Besetzung von Organen bei Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
§ 393a eingefügt durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311).
(1) 1 Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes sind Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland,
- 1. deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden oder
- 2. die große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3 HGB) sind und deren Anteile zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit vom Bund gehalten werden, oder
- 3. die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben und deren Anteile zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit
- a) vom Bund gehalten werden oder
- b) von Gesellschaften gehalten werden, bei denen sich die Inhaberschaften an den Anteilen in dieser Weise bis zu Gesellschaften fortsetzen, deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden.
(2) Für Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes gelten
- 1. § 76 Absatz 3a unabhängig von einer Börsennotierung und einer Geltung des MitbestG, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes oder des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, wenn der Vorstand aus mehr als 2 Personen besteht, sowie
- 2. § 96 Absatz 2 unabhängig von einer Börsennotierung und einer Geltung des MitbestG, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes oder des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes.
(3) 1 Die Länder können die Vorgaben des Absatzes 2 durch Landesgesetz auf Aktiengesellschaften erstrecken, an denen eine Mehrheitsbeteiligung eines Landes entsprechend Absatz 1 besteht. 2 In diesem Fall gelten für Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung eines Landes, die der Mitbestimmung unterliegen, die gesetzlichen Regelungen und Wahlordnungen zur Mitbestimmung in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes entsprechend.
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0800 0265637