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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 97 AMG
§ 97 AMG, Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in
- 1. § 96 Nummer 1 bis 5b, 7 bis 18e oder Nummer 19 oder
- 2. § 96 Nummer 6, 20 oder Nummer 21
Nummer 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2016 (BGBl. I S. 3048) in Verb. mit G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 8 Absatz 3 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt,
- 2. entgegen § 9 Absatz 1 Arzneimittel, die nicht den Namen oder die Firma des pharmazeutischen Unternehmers tragen, in den Verkehr bringt,
- 3. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 Arzneimittel in den Verkehr bringt, ohne seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu haben,
- 4. entgegen § 10, auch in Verb. mit § 109 Absatz 1 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, Arzneimittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr bringt,
- 5. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1, auch in Verb. mit Absatz 2a bis 3b oder 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, Arzneimittel ohne die vorgeschriebene Packungsbeilage in den Verkehr bringt,
- 5a. entgegen § 11 Absatz 7 Satz 1 eine Teilmenge abgibt,
- 6. einer vollziehbaren Anordnung nach zuwiderhandelt,
- 7. entgegen
- a) den §§ 20, 20b Absatz 5, § 20c Absatz 6, § 52a Absatz 8, § 67 Absatz 8 Satz 1 oder § 72b Absatz 2c Satz 1,
- b) § 21a Absatz 7 Satz 1, § 29 Absatz 1 Satz 1, auch in Verb. mit Satz 2, entgegen § 29 Absatz 1c Satz 1, § 63c Absatz 2, § 63i Absatz 2 Satz 1, § 67 Absatz 6 Satz 1 oder
- c) § 67 Absatz 1 Satz 1, auch in Verb. mit Satz 2, entgegen § 67 Absatz 5 Satz 1 oder § 67 Absatz 9 Satz 1
Buchstabe a geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
Buchstabe b geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
Buchstabe c geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
- 7a. entgegen § 29 Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b oder 1d eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 8. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder § 73 Absatz 1 Arzneimittel in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,
- 9. entgegen § 42b Absatz 1 die Berichte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 10. entgegen § 43 Absatz 1, 2 oder 3 Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder mit Arzneimitteln, die ohne Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, Handel treibt oder diese Arzneimittel abgibt,
- 11. (weggefallen)
- 12. Arzneimittel, die ohne Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, entgegen § 47 Absatz 1 oder Absatz 2a abgibt oder entgegen § 47 Absatz 2 Satz 1 bezieht,
- 12a. entgegen § 47 Absatz 4 Satz 1 Muster ohne schriftliche Anforderung, in einer anderen als der kleinsten Packungsgröße oder über die zulässige Menge hinaus abgibt oder abgeben lässt,
- 13. die in § 47 Absatz 4 Satz 3 oder in § 47a Absatz 2 Satz 2 vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht richtig führt, oder der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht vorlegt,
- 13a. entgegen § 47a Absatz 2 Satz 1 ein dort bezeichnetes Arzneimittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung abgibt,
- 14. entgegen § 50 Absatz 1 Einzelhandel mit Arzneimitteln betreibt,
- 15. entgegen § 51 Absatz 1 Arzneimittel im Reisegewerbe feilbietet oder Bestellungen darauf aufsucht,
- 16. entgegen § 52 Absatz 1 Arzneimittel im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr bringt,
- 16a. entgegen § 52b Absatz 3e Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 16b. entgegen § 52b Absatz 3f Satz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 17. entgegen § 55 Absatz 8 Satz 1 auch in Verb. mit Satz 2, einen Stoff, ein Behältnis oder eine Umhüllung verwendet oder eine Darreichungsform anfertigt,
- 17a. bis 24b. (weggefallen)
- 24c. entgegen § 63a Absatz 1 Satz 1 einen Stufenplanbeauftragten nicht beauftragt oder entgegen § 63a Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 24d. entgegen § 63a Absatz 1 Satz 6 eine Tätigkeit als Stufenplanbeauftragter ausübt,
- 24e. entgegen § 63b Absatz 1 ein Pharmakovigilanz-System nicht betreibt,
- 24f. entgegen § 63b Absatz 2 Nummer 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift,
- 24g. entgegen § 63b Absatz 2 Nummer 3 eine Pharmakovigilanz-Stammdokumentation nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 24h. entgegen § 63b Absatz 2 Nummer 4 ein Risikomanagement-System für jedes einzelne Arzneimittel nicht, nicht richtig oder nicht vollständig betreibt,
- 24i. entgegen § 63b Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information ohne die dort genannte vorherige oder gleichzeitige Mitteilung veröffentlicht,
- 24j. entgegen § 63d Absatz 1, auch in Verb. mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 4, einen Unbedenklichkeitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 24k. entgegen § 63f Absatz 1 Satz 3 einen Abschlussbericht nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 24l. entgegen § 63g Absatz 1 einen Entwurf des Prüfungsprotokolls nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 24m. entgegen § 63g Absatz 2 Satz 1 mit einer Unbedenklichkeitsstudie beginnt,
- 24n. entgegen § 63g Absatz 4 Satz 1 einen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 24o. (weggefallen)
- 24p. entgegen § 63i Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
- 24q. entgegen § 63i Absatz 4 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 25. einer vollziehbaren Anordnung nach § 64 Absatz 4 Nummer 4 zuwiderhandelt,
- 26. einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 66 zuwiderhandelt,
- 27. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 eine Sendung nicht vorführt,
- 27a. entgegen § 74a Absatz 1 Satz 1 einen Informationsbeauftragten nicht beauftragt oder entgegen § 74a Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 27b. entgegen § 74a Absatz 1 Satz 4 eine Tätigkeit als Informationsbeauftragter ausübt,
- 28. entgegen § 75 Absatz 1 Satz 1 eine Person als Pharmaberater beauftragt,
- 29. entgegen § 75 Absatz 1 Satz 3 eine Tätigkeit als Pharmaberater ausübt,
- 30. einer Aufzeichnungs-, Mitteilungs- oder Nachweispflicht nach § 76 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 zuwiderhandelt,
- 31. einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 Satz 2, § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, § 12 Absatz 1b, § 54 Absatz 1 oder § 74 Absatz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
Nummer 6 neugefasst durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197).
Nummer 8 geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
Nummern 9 und 9a gestrichen durch G vom 20. 12. 2016 (BGBl. I S. 3048) in Verb. mit G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530), bisherige Nummer 9b wurde Nummer 9.
Nummer 9 geändert durch G vom 20. 12. 2016 (BGBl. I S. 3048) in Verb. mit G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
Nummer 10 geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
Nummer 11 gestrichen durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
Nummer 12 geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530) und G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) (30. 10. 2024).
Nummer 13 geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
Nummer 16a eingefügt durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).
Nummer 16b eingefügt durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197).
Nummern 17a bis 24b gestrichen durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
Nummer 24m geändert durch G vom 20. 12. 2016 (BGBl. I S. 3048) in Verb. mit G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
Nummer 24o gestrichen durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
Nummer 25 geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
Nummer 26 geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
Nummer 31 geändert durch G vom 20. 12. 2016 (BGBl. I S. 3048) in Verb. mit G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530) und G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
(2a) (weggefallen)
Absatz 2a gestrichen durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
(2b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Verb. mit Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c bis e, h bis iaa oder Buchstabe ib der Richtlinie 2001/83/EG, jeweils in Verb. mit § 29 Absatz 4 Satz 2, der Europäischen Arzneimittel-Agentur oder der zuständigen Bundesoberbehörde eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 2. entgegen Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Verb. mit Artikel 107 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG nicht dafür sorgt, dass eine Meldung an einer dort genannten Stelle verfügbar ist.
Nummer 1 geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
Nummer 2 geändert und Nummern 3 und 4 gestrichen durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
(2c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. 12. 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27. 12. 2006, S. 1; L 339 vom 26. 11. 2014, S. 14), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom 7. 1. 2019, S. 24) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 33 Satz 1 ein dort genanntes Arzneimittel nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in den Verkehr bringt,
- 2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 34 Absatz 2 Satz 4 zuwiderhandelt,
- 3. entgegen Artikel 34 Absatz 4 Satz 1 den dort genannten Bericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 4. entgegen Artikel 35 Satz 1 die Genehmigung für das Inverkehrbringen nicht oder nicht rechtzeitig auf einen dort genannten Dritten überträgt und diesem einen Rückgriff auf die dort genannten Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig gestattet,
- 5. entgegen Artikel 35 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, oder
- 6. entgegen Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 ein Ergebnis der dort genannten Prüfung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Absatz 2c geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
Absatz 2d eingefügt durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530), bisheriger Absatz 2d wurde Absatz 2e.
(2d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 4. 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27. 5. 2014, S. 1; L 311 vom 17. 11. 2016, S. 25) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 36, Artikel 37 Absatz 1, 2, 3 oder 5 oder Artikel 54 Absatz 2 die zuständige Bundesoberbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 2. entgegen Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verb. mit Satz 2, Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3, entgegen Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 4 oder Absatz 8 oder Artikel 43 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3. entgegen Artikel 37 Absatz 6 die zuständige Bundesoberbehörde nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
- 4. entgegen Artikel 38 Absatz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht oder
- 5. entgegen
- a) Artikel 41 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1 Satz 2 in Verb. mit Unterabsatz 2 Satz 1 oder entgegen Artikel 41 Absatz 4 oder
- b) Artikel 42 Absatz 1 in Verb. mit Absatz 2 Satz 1, entgegen Artikel 52 Absatz 1 oder Artikel 53 Absatz 1
(2e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2016/161 der Kommission vom 2. 10. 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung genauer Bestimmungen über die Sicherheitsmerkmale auf der Verpackung von Humanarzneimitteln (ABl. L 32 vom 9. 2. 2016, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 18 ein dort genanntes Produkt in den Verkehr bringt oder eine Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt,
- 2. entgegen Artikel 24 Satz 1 ein dort genanntes Produkt abgibt oder ausführt,
- 3. entgegen Artikel 24 Satz 2 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt,
- 4. entgegen Artikel 30 ein Arzneimittel abgibt oder eine Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt oder
- 5. entgegen Artikel 37 Buchstabe d nicht für die Warnung einer zuständigen Behörde, der Europäischen Arzneimittel-Agentur oder der Kommission sorgt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 EUR geahndet werden.
(4) 1 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist in den Fällen
- 1. des Absatzes 1 Nummer 2, des Absatzes 2 Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 7a, 9 und 24d bis 24q, der Absätze 2a bis 2c und des Absatzes 2d Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe b und
- 2. des Absatzes 2 Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 7 Buchstabe c, Nummer 24c und 31 soweit die Tat gegenüber der zuständigen Bundesoberbehörde begangen wird,
Nummer 1 geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
Nummer 2 geändert durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197).
Satz 2 angefügt durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604), geändert durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197).
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