Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 41 AO
§ 41 AO, Unwirksame Rechtsgeschäfte
(1) 1 Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. 2 Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.
(2) 1 Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. 2 Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.
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