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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 53 AO
§ 53 AO, Mildtätige Zwecke
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,
- 1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
- 2. 1 deren Bezüge nicht höher sind als das 4-fache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 SGB XII; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des 4-fachen das 5-fache des Regelsatzes. 2 Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. 3 Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. 4 Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
- a) Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 EStG und
- b) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
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