Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 141 AO
§ 141 AO, Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
(1) 1 Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb
- 1. einen Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 3 Satz 1 UStG von mehr als 800 000 EUR im Kalenderjahr oder
- 2. (weggefallen)
- 3. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 BewG) von mehr als 25 000 EUR oder
- 4. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 80 000 EUR im Wirtschaftsjahr oder
- 5. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 80 000 EUR im Kalenderjahr
Nummer 1 neugefasst durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1259), geändert durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) (28. 3. 2024).
Nummer 4 geändert durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) (28. 3. 2024).
Nummer 5 geändert durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) (28. 3. 2024).
(2) 1 Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. 2 Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
(3) 1 Die Buchführungspflicht geht auf denjenigen über, der den Betrieb im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt. 2 Ein Hinweis nach Absatz 2 auf den Beginn der Buchführungspflicht ist nicht erforderlich.
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