Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 231 AO
§ 231 AO, Unterbrechung der Verjährung
(1) 1 Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch
- 1. Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,
- 2. Sicherheitsleistung,
- 3. eine Vollstreckungsmaßnahme,
- 4. Anmeldung im Insolvenzverfahren,
- 5. Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 InsO,
- 6. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
- 7. Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und
- 8. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
Nummer 5 geändert durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096).
(2) 1 Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort
- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme,
- 2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit,
- 3. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung,
- 4. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,
- 5. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 InsO,
- 6. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
Nummer 5 geändert durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096).
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637