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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 348 AO
§ 348 AO, Ausschluss des Einspruchs
Der Einspruch ist nicht statthaft
- 1. gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
- 2. bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
- 3. gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,
- 4. gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des 2. und 6. Abschnitts des 2. Teils des StBerG,
- 5. (weggefallen)
- 6. in den Fällen des § 172 Absatz 3.
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