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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 72 ArbGG
§ 72 ArbGG, Grundsatz
(1) 1 Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Absatz 5 Satz 2 zugelassen worden ist. 2 § 64 Absatz 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
- 2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
- 3. ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nummer 1 bis 5 ZPO oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der ZPO über die Revision mit Ausnahme der §§ 552b, 565 und 566 entsprechend.
Absatz 5 geändert durch G vom 24. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) (31. 10. 2024).
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Absatz 1, der §§ 50, 50a, 52 und 53, des § 57 Absatz 2, des § 61 Absatz 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Videoverhandlung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 GVG über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
Absatz 6 geändert durch G vom 5. 10. 2021 (BGBl. I S. 4607), G vom 5. 10. 2021 (BGBl. I S. 4607) und G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) (19. 7. 2024).
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