Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39 AufenthG
§ 39 AufenthG, Zustimmung zur Beschäftigung
§ 39 neugefasst durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
(1) 1 Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, aufgrund der BeschV oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. 2 Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies durch ein Gesetz, die BeschV oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist.
(2) 1 Die Bundesagentur für Arbeit kann in den Fällen der §§ 18a, 18b, 18g Absatz 1 Satz 2 oder des § 18g Absatz 2 der Ausübung einer Beschäftigung zustimmen, wenn
- 1. der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird,
- 2. der Ausländer
- a) gemäß § 18a oder § 18b eine qualifizierte Beschäftigung ausüben wird,
- b) gemäß § 18g Absatz 1 Satz 2 eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung ausüben wird oder
- c) im Fall des § 18g Absatz 2 über durch Berufserfahrung erlangte Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die alle Voraussetzungen nach § 18g Absatz 2 erfüllen und die zur Ausübung einer Beschäftigung in einem Beruf, der zu den Gruppen 133 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. 10. 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom 10. 11. 2009, S. 31) gehört, erforderlich sind,
Buchstabe a geändert durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) bzw. (1. 3. 2024).
Buchstabe b geändert durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217).
Buchstabe c angefügt durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217).
- 3. ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt und,
- 4. sofern die BeschV nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung vorsieht, diese vorliegen.
Nummer 1 geändert durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217).
Nummer 2 geändert durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217).
Satz 1 geändert durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217).
(2a) 1 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit für einzelne Berufe oder Beschäftigungen festgestellt hat, dass die Besetzung offener Stellen für einen befristeten Zeitraum mit den durch Tarifvertrag oder durch die Bundesagentur für Arbeit festgelegten Arbeitsbedingungen arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist (Globalzustimmung) und der Arbeitgeber ihre Einhaltung zugesichert hat. 2 Die nach § 71 zuständige Stelle kann im Einzelfall von der Globalzustimmung abweichen. 3 In diesem Fall gilt § 72 Absatz 7 entsprechend.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) (1. 3. 2024).
(3) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch einen Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft zustimmen, wenn
- 1. der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird,
- 2. die in § 16d Absatz 3, den §§ 19, 19b, 19c Absatz 3 oder § 19d Absatz 1 Nummer 1 oder durch die BeschV geregelten Voraussetzungen für die Zustimmung in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung vorliegen und
- 3. für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung), soweit diese Prüfung durch die BeschV oder Gesetz vorgesehen ist.
Nummer 2 geändert durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) (1. 3. 2024).
(3a) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer qualifizierten inländischen Beschäftigung nach § 20a Absatz 5 Satz 2 zustimmen, wenn der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Absatz 3a eingefügt durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) in Verb. mit G vom 20. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 390) (1. 6. 2024).
(4) 1 Für die Erteilung der Zustimmung oder Arbeitserlaubnis hat der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit Auskünfte in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis, insbesondere zum Arbeitsentgelt, zu den Arbeitszeiten und sonstigen Arbeitsbedingungen, zu der Sozialversicherungspflicht und zum Erfordernis einer Berufsausübungserlaubnis, zu erteilen. 2 Auf Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit hat ein Arbeitgeber, der einen Ausländer beschäftigt oder beschäftigt hat, eine Auskunft nach Satz 1 innerhalb eines Monats zu erteilen.
Satz 1 geändert durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) (1. 3. 2024).
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten 3, 5 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlich ist.
(6) 1 Die Absätze 3 und 4 gelten gilt für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit entsprechend. 2 Im Übrigen sind die für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit geltenden Rechtsvorschriften auf die Arbeitserlaubnis anzuwenden, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. 3 Die Bundesagentur für Arbeit kann für die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Saisonbeschäftigung und zur kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung und für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung und zur kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung am Bedarf orientierte Zulassungszahlen festlegen.
Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) (1. 3. 2024).
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