Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 445b BGB
§ 445b BGB, Verjährung von Rückgriffsansprüchen
§ 445b eingefügt durch G vom 28. 4. 2017 (BGBl. I S. 969).
(1) Die in § 445a Absatz 1 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in 2 Jahren ab Ablieferung der Sache.
(2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Absatz 1 bestimmten Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat.
Satz 2 gestrichen durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2133).
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637