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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 504 BGB
§ 504 BGB, Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit
§ 504 neugefasst durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2355).
(1) 1 Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die Angaben zu unterrichten, die sich aus Artikel 247 § 16 EGBGB ergeben. 2 Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 ist ausgeschlossen. 3 § 493 Absatz 3 ist nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und gilt entsprechend bei einer Erhöhung der vereinbarten sonstigen Kosten. 4 § 499 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
(2) 1 Ist in einer Überziehungsmöglichkeit in Form des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags vereinbart, dass nach der Auszahlung die Laufzeit höchstens 3 Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind § 491a Absatz 3, § 493 Absatz 7, die §§ 495, 499 Absatz 2 und § 500 Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden. 2 § 492 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als 3 Monaten fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.
Satz 1 geändert durch G vom 11. 3. 2016 (BGBl. I S. 396) und G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411). Satz 2 geändert durch G vom 20. 9. 2013 (BGBl. I S. 3642).
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