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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 555f BGB
§ 555f BGB, Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die
- 1. zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,
- 2. Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,
- 3. künftige Höhe der Miete.
§ 555f eingefügt durch G vom 11. 3. 2013 (BGBl. I S. 434).
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