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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 650 BGB
§ 650 BGB, Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte
Bisheriger § 651 wurde § 650 durch G vom 28. 4. 2017 (BGBl. I S. 969). Überschrift neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2123).
(1) 1 Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. 2 § 442 Absatz 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. 3 Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt, sind auch die §§ 642, 643, 645, 648 und 649 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt.
Satz 3 geändert durch G vom 28. 4. 2017 (BGBl. I S. 969).
(2) 1 Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet,
- 1. digitale Inhalte herzustellen,
- 2. einen Erfolg durch eine digitale Dienstleistung herbeizuführen oder
- 3. einen körperlichen Datenträger herzustellen, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient,
Absatz 2 angefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2123).
(3) 1 Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, einen herzustellenden körperlichen Datenträger zu liefern, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. 2 An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a.
Absatz 3 angefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2123).
(4) 1 Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, eine Sache herzustellen, die ein digitales Produkt enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 2 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen. 2 Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, eine herzustellende Sache zu liefern, die ein digitales Produkt enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 3 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen.
Absatz 4 angefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2123).
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