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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 675h BGB
§ 675h BGB, Ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags
§ 675h eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2355).
(1) 1 Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag, auch wenn dieser für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. 2 Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.
(2) 1 Der Zahlungsdienstleister kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag nur kündigen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und das Kündigungsrecht vereinbart wurde. 2 Die Kündigungsfrist darf 2 Monate nicht unterschreiten. 3 Die Kündigung ist in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 EGBGB vorgesehenen Form zu erklären.
(3) 1 Im Fall der Kündigung sind regelmäßig erhobene Entgelte nur anteilig bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags zu entrichten. 2 Im Voraus gezahlte Entgelte, die auf die Zeit nach Beendigung des Vertrags fallen, sind anteilig zu erstatten.
(4) Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer für die Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags kein Entgelt vereinbaren.
Absatz 4 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2446).
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