Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 702 BGB
§ 702 BGB, Beschränkung der Haftung; Wertsachen
(1) Der Gastwirt haftet aufgrund des § 701 nur bis zu einem Betrag, der dem 100-fachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu dem Betrag von 600 EUR und höchstens bis zu dem Betrag von 3 500 EUR; für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3 500 EUR der Betrag von 800 EUR.
(2) Die Haftung des Gastwirts ist unbeschränkt,
- 1. wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist,
- 2. wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt, die er zur Aufbewahrung übernommen oder deren Übernahme zur Aufbewahrung er entgegen der Vorschrift des Absatzes 3 abgelehnt hat.
(3) 1 Der Gastwirt ist verpflichtet, Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten und andere Wertsachen zur Aufbewahrung zu übernehmen, es sei denn, dass sie im Hinblick auf die Größe oder den Rang der Gastwirtschaft von übermäßigem Wert oder Umfang oder dass sie gefährlich sind. 2 Er kann verlangen, dass sie in einem verschlossenen oder versiegelten Behältnis übergeben werden.
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