Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9a EStG
§ 9a EStG, Pauschbeträge für Werbungskosten
1 Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:
- 1.
- a) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:
- ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 230 EUR;
- b) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 handelt:
- ein Pauschbetrag von 102 EUR;
Buchstabe a geändert durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl. I S. 2131), G vom 23. 5. 2022 (BGBl. I S. 749) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
- 2. (weggefallen)
- 3. von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5:
- ein Pauschbetrag von insgesamt 102 EUR.
Nummer 3 geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768) und G vom 22. 12. 2014 (BGBl. I S. 2417).
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