Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 45a EStG
§ 45a EStG, Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
(1) 1 Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist dem Finanzamt innerhalb der in § 44 Absatz 1 oder Absatz 7 bestimmten Frist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg zu übermitteln; die auszahlende Stelle hat die Kapitalertragsteuer auf die Erträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a jeweils gesondert für das Land, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des Schuldners der Kapitalerträge befindet, anzugeben. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist. 3 Der Grund für die Nichtabführung ist anzugeben. 4 Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Kapitalertragsteuer-Anmeldung von dem Schuldner, der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle, der auszahlenden Stelle oder einer vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben.
Satz 1 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1126) und G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1679).
(2) 1 Folgende Stellen sind verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d erforderlichen Angaben enthält; bei Vorliegen der Voraussetzungen des
- 1. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4, 7a und 7b der Schuldner der Kapitalerträge,
- 2. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle vorbehaltlich des Absatzes 3,
- 3. § 44 Absatz 1a die zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle und
- 4. § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 der Investmentfonds.
Nummer 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2451) und G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096).
Nummer 3 geändert durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096).
Nummer 4 angefügt durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096).
Satz 1 neugefasst durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1809). Satz 2 eingefügt durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1679), bisherige Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 3 bis 5.
(2a) Ist der Gläubiger der Kapitalerträge beschränkt steuerpflichtig, tritt in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4 an die Stelle der Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 die Übermittlung der Angaben gemäß § 45b Absatz 5.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1259).
(3) 1 Werden Kapitalerträge für Rechnung des Schuldners durch ein inländisches Kreditinstitut, ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut oder ein inländisches Wertpapierinstitut gezahlt, so hat anstelle des Schuldners das Kreditinstitut, das Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinstitut die Bescheinigung zu erteilen, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt sind. 2 Satz 1 gilt in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 entsprechend; der Emittent der Aktien gilt insoweit als Schuldner der Kapitalerträge.
Satz 1 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1126) und G vom 12. 5. 2021 (BGBl. I S. 990).
(4) 1 Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist auch zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläubigers ein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 44b gestellt worden ist oder gestellt wird. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 44a Absatz 8 Satz 1 der Steuerabzug nur nicht in voller Höhe vorgenommen worden ist.
Absatz 5 gestrichen durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (30. 10. 2024), bisherige Absätze 6 und 7 wurden Absätze 5 und 6.
(5) 1 Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 4 nicht entspricht, hat der Aussteller unverzüglich durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. 2 Die berichtigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. 3 Der Aussteller hat dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich nach Maßgabe des § 93c AO neben den in § 93c Absatz 1 AO genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:
- 1. den Anlass für die Ausstellung der berichtigten Bescheinigung und deren Ausstellungsdatum,
- 2. die ursprünglichen und die berichtigten Angaben in der Bescheinigung sowie
- 3. in den Fällen des Gläubigerwechsels die Identifikationsnummer, den Namen und die Anschrift des bisherigen Gläubigers der Kapitalerträge.
Absatz 5 neugefasst durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096). Satz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (30. 10. 2024).
(6) 1 Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 4 sowie § 45b Absatz 1 bis 4 nicht entspricht, haftet für die aufgrund dessen verkürzten Steuern oder zu Unrecht gewährten Steuervorteile; dies gilt entsprechend für die die Kapitalerträge auszahlende Stelle im Hinblick auf die nach § 45b Absatz 5 zu übermittelnden Angaben. 2 Ist die Bescheinigung nach Absatz 3 durch ein inländisches Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut auszustellen, so haftet der Schuldner auch, wenn er zum Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben macht.
Satz 1 neugefasst durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1259), geändert durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (30. 10. 2024). Satz 2 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294). Satz 3 gestrichen durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1259).
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