Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 29 FamFG
§ 29 FamFG, Beweiserhebung
(1) 1 Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise in geeigneter Form. 2 Es ist hierbei an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Die Vorschriften der ZPO über die Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit und das Recht zur Zeugnisverweigerung gelten für die Befragung von Auskunftspersonen entsprechend.
(3) Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweiserhebung aktenkundig zu machen.
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0800 0265637