Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 328 FamFG
§ 328 FamFG, Aussetzung des Vollzugs
(1) 1 Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach § 312 Nummer 4 aussetzen. 2 Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden. 3 Die Aussetzung soll 6 Monate nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert werden.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.
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0800 0265637