Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 459 FamFG
§ 459 FamFG, Forderungsanmeldung
(1) 1 In der Anmeldung einer Forderung sind der Gegenstand und der Grund der Forderung anzugeben. 2 Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen.
(2) Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
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0800 0265637