Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 48 GVG
§ 48 GVG
(1) Ergänzungsschöffen (§ 192 Absatz 2, 3) werden aus der Ersatzschöffenliste zugewiesen.
Absatz 1 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).
(2) Im Fall der Verhinderung eines Hauptschöffen tritt der zunächst zugewiesene Ergänzungsschöffe auch dann an seine Stelle, wenn die Verhinderung vor Beginn der Sitzung bekannt wird.
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