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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 KHEntgG
§ 6 KHEntgG, Vereinbarung sonstiger Entgelte
(1) 1 Für Leistungen, die noch nicht mit den DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten sachgerecht vergütet werden können, und für besondere Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 KHG vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 fall- oder tagesbezogene Entgelte oder in eng begrenzten Ausnahmefällen Zusatzentgelte, sofern die Leistungen oder besonderen Einrichtungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17b Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 KHG von der Anwendung der DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelte ausgenommen sind. 2 Die Entgelte sind sachgerecht zu kalkulieren; die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind zu beachten.
Satz 1 neugefasst durch G vom 17. 7. 2003 (BGBl. I S. 1461), geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534) und G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
(2) 1 Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den Fallpauschalen und Zusatzentgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 noch nicht sachgerecht vergütet werden können und die nicht gemäß § 137c SGB V von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 zeitlich befristete, fallbezogene Entgelte oder Zusatzentgelte außerhalb des Erlösbudgets nach § 4 Absatz 2 und der Erlössumme nach Absatz 3 vereinbaren. 2 Die Entgelte sind sachgerecht zu kalkulieren; die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind zu beachten. 3 Vor der Vereinbarung einer gesonderten Vergütung hat das Krankenhaus bis spätestens zum 31. 10. vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus eine Information einzuholen, ob die neue Methode mit den bereits vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten sachgerecht abgerechnet werden kann; für eine neue Methode, die die Gabe von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 AMG enthält, kann ein Krankenhaus zusätzlich bis spätestens zum 30. 4. eine Information einholen. 4 Die Vertragsparteien nach § 11 haben die Information bei ihrer Vereinbarung zu berücksichtigen. 5 Liegt bei fristgerecht erfolgter Anfrage nach Satz 3 bis zur Budgetvereinbarung für das Krankenhaus eine Information nicht vor, kann die Vereinbarung ohne diese Information geschlossen werden; dies gilt nicht, wenn die Budgetvereinbarung vor dem 1. 1. geschlossen wird sowie im Hinblick auf die Vereinbarung für Arzneimittel für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 AMG, für die zum 30. 4. eine Information eingeholt wurde, wenn diese Vereinbarung vor dem 1. 7. geschlossen wird. 6 Die Entgelte sollen möglichst frühzeitig, auch unabhängig von der Vereinbarung des Erlösbudgets, nach § 4 vereinbart werden. 7 Wird ein Entgelt vereinbart, melden die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende ausführliche Beschreibung der Methode zu übermitteln. 8 Die Vertragsparteien nach § 9 können eine Bewertung der Untersuchungs- und Behandlungsmethode nach § 137c SGB V veranlassen; § 137c Absatz 1 Satz 1 SGB V bleibt unberührt. 9 Für das Schiedsstellenverfahren nach § 13 kann eine Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137c SGB V eingeholt werden. 10 Sofern nach der Information nach Satz 3 eine Vereinbarung nach Satz 1 nur deshalb nicht zulässig ist, weil die neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethode die Gabe eines noch nicht zugelassenen Arzneimittels enthält, soll eine Vereinbarung nach Satz 1 getroffen werden, die ab dem Zeitpunkt der Zulassung des Arzneimittels gilt; das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat dafür seine Information nach Satz 3 anzupassen. 11 Sofern für eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, die die Gabe eines Arzneimittels mit einem neuen Wirkstoff enthält, für das ein Erstattungsbetrag nach § 130b SGB V gilt, ein Entgelt vereinbart wurde, ist das Entgelt mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Geltung des Erstattungsbetrags nach § 130b Absatz 3a oder Absatz 4 Satz 3 SGB V unter Berücksichtigung der Höhe des Erstattungsbetrags neu zu vereinbaren.
Satz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2003 (BGBl. I S. 1461), G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534) und G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229). Satz 3 neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429), geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789) und G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Satz 4 neugefasst und Sätze 5 und 6 eingefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429), bisherige Sätze 5 und 6 wurden Sätze 7 und 8. Satz 5 geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534) und G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Satz 6 eingefügt durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534), bisherige Sätze 6 bis 8 wurden Sätze 7 bis 9. Satz 7 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789). Satz 8 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429). Satz 9 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190). Satz 10 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Satz 11 angefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1990).
(2a) 1 In eng begrenzten Ausnahmefällen können die Vertragsparteien nach § 11 für Leistungen, die den Fallpauschalen und Zusatzentgelten aus den Entgeltkatalogen nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 zwar zugeordnet, mit ihnen jedoch nicht sachgerecht vergütet werden, im Rahmen der Erlössumme nach Absatz 3 ein gesondertes Zusatzentgelt vereinbaren, wenn
- 1. diese Leistungen aufgrund einer Spezialisierung nur von sehr wenigen Krankenhäusern in der Bundesrepublik Deutschland mit überregionalem Einzugsgebiet erbracht werden,
- 2. aufgrund der Komplexität der Behandlung die Behandlungskosten, die um die vom Pflegebudget nach § 6a erfassten Kosten zu mindern sind, die Höhe der DRG-Vergütung einschließlich der Zusatzentgelte um mindestens 50 v. H. überschreiten und
- 3. das Krankenhaus sich an den Maßnahmen nach den §§ 136 und 136b SGB V beteiligt.
Nummer 2 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
Nummer 3 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
Absatz 2a eingefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429). Satz 1 geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534). Satz 2 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789). Satz 4 angefügt durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl. I S. 2114). Satz 5 angefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2220).
(3) 1 Werden krankenhausindividuelle Entgelte für Leistungen oder besondere Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a vereinbart, ist für diese Entgelte eine Erlössumme zu bilden. 2 Sie umfasst nicht die Entgelte nach Absatz 2 und die Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern. 3 Für die Vereinbarung der Entgelte und der Erlössumme sind Kalkulationsunterlagen nach Absatz 1 Satz 2 vorzulegen. 4 Für besondere Einrichtungen oder Einrichtungen, deren Leistungen weitgehend über krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte abgerechnet werden, gelten darüber hinaus die Vorschriften zur Vereinbarung des Gesamtbetrags nach § 6 und zu den vorzulegenden Unterlagen nach § 17 Absatz 4 in Verb. mit den Anlagen 1 und 2 der BPflV in der am 31. 12. 2012 geltenden Fassung entsprechend, wobei anstelle der Veränderungsrate als maßgebliche Rate für den Anstieg der Erlössumme der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1b Satz 1 gilt; die Unterlagen sind nur bezogen auf den Bereich der Einrichtung und nur insoweit vorzulegen, wie die anderen Vertragsparteien nach § 11 nicht darauf verzichten. 5 Wird eine Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 vereinbart, so ist die von den Vertragsparteien vereinbarte Erlössumme um die nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 vereinbarte anteilige Erhöhungsrate nach § 10 Absatz 5 Satz 5 zu erhöhen, erstmals für das Jahr 2020, wobei der Erhöhungsbetrag über das Budget des nächstmöglichen Pflegesatzzeitraums abzuwickeln ist; für diese Erhöhung der Erlössumme gilt keine Begrenzung durch den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1b Satz 1. 6 Weichen die tatsächlich eintretenden Erlöse von der vereinbarten Erlössumme ab, sind die Mehr- oder Mindererlöse nach den Vorgaben des § 4 Absatz 3 zu ermitteln und auszugleichen. 7 Die Erlössumme ist insoweit zu vermindern, als sie Pflegepersonalkosten umfasst, die über das Pflegebudget nach § 6a finanziert werden.
Absatz 3 angefügt durch G vom 17. 7. 2003 (BGBl. I S. 1461), neugefasst durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534). Satz 4 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613), G vom 15. 7. 2013 (BGBl. I S. 2423) und G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229). Satz 5 eingefügt durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl. I S. 2423), bisheriger Satz 5 wurde Satz 6. Satz 5 neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394), geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 7 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
(4) Auf Verlangen der besonderen Einrichtung werden Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sowie Leistungen für Empfängerinnen und Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem AsylbLG nicht im Rahmen der Erlössumme vergütet.
Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
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