Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 37 SGB VI
§ 37 SGB VI, Altersrente für schwerbehinderte Menschen
§ 37 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).
1 Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
- 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Absatz 2 SGB IX) anerkannt sind und
- 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Aktionen
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
0800 0265637
Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.