Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 51 SGB VI
§ 51 SGB VI, Anrechenbare Zeiten
(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.
Absatz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).
(2) 1 Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. 2 Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.
Satz 2 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.
(3a) 1 Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit
- 1. Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
- 2. Berücksichtigungszeiten,
- 3. Zeiten des Bezugs von
- a) Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
- b) Leistungen bei Krankheit und
- c) Übergangsgeld,
- soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
- 4. freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Absatz 3a eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554), neugefasst durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl. I S. 787).
(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (5. Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.
Absatz 4 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
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