Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 126 SGB VI
§ 126 SGB VI, Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung
§ 126 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
1 Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. 2 Dies gilt auch für die Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.
Satz 2 angefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1202).
Zu § 126 siehe RS 2016/09 Ziff. II, RS 2022/13 Ziff. B.III.
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