Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 196 SGB VI
§ 196 SGB VI, Auskunfts- und Mitteilungspflichten
(1) 1 Versicherte oder Personen, für die eine Versicherung durchgeführt werden soll, haben, soweit sie nicht bereits nach § 28o SGB IV auskunftspflichtig sind, dem Träger der Rentenversicherung
- 1. über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der den Trägern der Rentenversicherung übertragenen Aufgaben erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
- 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
(2) 1 Die zuständigen Meldebehörden haben der Datenstelle der Rentenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach § 150, zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung und zur Weiterleitung der Mitteilung nach § 101a SGB X die erstmalige Erfassung und jede Änderung des Vor- und des Familiennamens, des Geschlechts oder eines Doktorgrades, den Tag, den Monat, das Jahr und den Ort der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung eines Einwohners oder bei Wegzug in das Ausland, soweit möglich, den Wohnsitzstaat und die Zuzugsanschrift mitzuteilen. 2 Bei einer Anschriftenänderung ist zusätzlich die bisherige Anschrift, im Falle einer Geburt sind zusätzlich die Daten der Mutter nach Satz 1, bei Mehrlingsgeburten zusätzlich die Zahl der geborenen Kinder und im Sterbefall zusätzlich der Sterbetag des Verstorbenen mitzuteilen. 3 Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt die Daten einer erstmaligen Erfassung oder Änderung taggleich an die zuständige Einzugsstelle nach § 28i SGB IV, soweit diese bekannt ist. 4 Satz 1 gilt entsprechend für Sterbefallmitteilungen für deutsche Staatsangehörige aus dem Ausland. 5 In diesen Fällen erfolgt die Übermittlung in elektronischer Form unmittelbar durch die deutschen Auslandsvertretungen an die Datenstelle der Rentenversicherung. 6 Sind der Datenstelle der Rentenversicherung Daten von Personen übermittelt worden, die sie nicht für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 benötigt, sind diese Daten von ihr unverzüglich zu löschen.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2933). Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500), G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500). Sätze 4 und 5 eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248), bisheriger Satz 4 wurde Satz 6. Satz 6 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057) in Verb. mit G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579) und durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
(2a) 1 Die zuständigen Meldebehörden haben der Datenstelle der Rentenversicherung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
- 1. nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 zusätzlich zur Sterbefallmitteilung den Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen, den Vornamen, den Tag, den Monat und das Jahr der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung oder bei Wegzug in das Ausland, soweit möglich, den Wohnsitzstaat und die Zuzugsanschrift des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,
- 2. nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 bei einer Eheschließung oder einer Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Einwohners unverzüglich das Datum dieser Eheschließung oder dieser Begründung einer Lebenspartnerschaft
Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
Absatz 2a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057) in Verb. mit G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579). Sätze 1 bis 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500). Satz 4 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(3) 1 Die Handwerkskammern sind verpflichtet, der Datenstelle der Rentenversicherung unverzüglich Eintragungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle über natürliche Personen und Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu melden. 2 Von der Meldepflicht ausgenommen sind Eintragungen, Änderungen und Löschungen zu Handwerksbetrieben im Sinne der §§ 2 und 3 HwO sowie Betriebsfortführungen aufgrund des § 4 HwO. 3 Mit den Meldungen sind, soweit vorhanden, die folgenden Angaben zu übermitteln:
- 1. Familienname und Vornamen,
- 2. ggf. Geburtsname,
- 3. Geburtsdatum,
- 4. Staatsangehörigkeit,
- 5. Wohnanschrift,
- 6. ggf. Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,
- 7. die Bezeichnung der Rechtsvorschriften, nach denen der Gewerbetreibende die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
- 8. Art und Zeitpunkt der Prüfung eines in die Handwerksrolle bereits eingetragenen Gewerbetreibenden, mittels derer die Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen wurden, die zur Ausübung des betriebenen Handwerks notwendig sind,
- 9. Firma und Anschrift der gewerblichen Niederlassung,
- 10. das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke,
- 11. Tag der Eintragung in die Handwerksrolle oder Tag der Änderung oder Löschung der Eintragung sowie
- 12. bei einer Änderung oder Löschung den Grund für diese.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2509). Satz 1 geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436) (1. 1. 2024).
Absatz 4 gestrichen durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
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