Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 243 SGB VI
§ 243 SGB VI, Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. 7. 1977 geschiedene Ehegatten
(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten,
- 1. deren Ehe vor dem 1. 7. 1977 geschieden ist,
- 2. die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
- 3. die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten,
Nummer 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3396).
(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten,
- 1. deren Ehe vor dem 1. 7. 1977 geschieden ist,
- 2. die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
- 3. die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und
- 4. die entweder
- a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Absatz 2),
- b) das 45. Lebensjahr vollendet haben,
- c) erwerbsgemindert sind,
- d) vor dem 2. 1. 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Absatz 2) sind oder
- e) am 31. 12. 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind,
Nummer 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3396).
(3) 1 Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nummer 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die
- 1. einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nummer 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und
- 2. zum Zeitpunkt der Scheidung entweder
- a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Absatz 2) oder
- b) das 45. Lebensjahr vollendet hatten und
- 3. entweder
- a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Absatz 2),
- b) erwerbsgemindert sind,
- c) vor dem 2. 1. 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Absatz 2) sind,
- d) am 31. 12. 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind oder
- e) das 60. Lebensjahr vollendet haben,
Todesjahr des Versicherten | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
2012 | 1 | 60 | 1 |
2013 | 2 | 60 | 2 |
2014 | 3 | 60 | 3 |
2015 | 4 | 60 | 4 |
2016 | 5 | 60 | 5 |
2017 | 6 | 60 | 6 |
2018 | 7 | 60 | 7 |
2019 | 8 | 60 | 8 |
2020 | 9 | 60 | 9 |
2021 | 10 | 60 | 10 |
2022 | 11 | 60 | 11 |
2023 | 12 | 61 | 0 |
2024 | 14 | 61 | 2 |
2025 | 16 | 61 | 4 |
2026 | 18 | 61 | 6 |
2027 | 20 | 61 | 8 |
2028 | 22 | 61 | 10 |
ab 2029 | 24 | 62 | 0 |
Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3396). Satz 2 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).
(4) Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist oder wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist.
Absatz 4 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3396).
(5) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.
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