Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 303 SGB VI
§ 303 SGB VI, Witwerrente
1 Ist eine Versicherte vor dem 1. 1. 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. 12. 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. 12. 1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben, besteht Anspruch auf eine Witwerrente unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hat. 2 Satz 1 findet auch auf vor dem 1. 7. 1977 geschiedene Ehegatten Anwendung, wenn die Verstorbene den Unterhalt des geschiedenen Ehemannes im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hat.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637