Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 59 SGB VII
§ 59 SGB VII, Höchstbetrag bei mehreren Renten
(1) 1 Beziehen Versicherte mehrere Renten, so dürfen diese ohne die Erhöhung für Schwerverletzte zusammen 2/3 des höchsten der Jahresarbeitsverdienste nicht übersteigen, die diesen Renten zugrunde liegen. 2 Soweit die Renten den Höchstbetrag übersteigen, werden sie verhältnismäßig gekürzt.
(2) Haben Versicherte eine Rentenabfindung erhalten, wird bei der Feststellung des Höchstbetrages nach Absatz 1 die der Abfindung zugrunde gelegte Rente so berücksichtigt, wie sie ohne die Abfindung noch zu zahlen wäre.
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