Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 12 SGG
§ 12 SGG, [Besetzung der Kammern]
(1) 1 Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und 2 ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. 2 Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
Satz 2 angefügt durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl. I S. 50).
(2) 1 In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten aufgrund des § 6a BKGG und der Arbeitsförderung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. 2 Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein.
Satz 1 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144), G vom 26. 3. 2008 (BGBl. I S. 444) und G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836).
(3) 1 In den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. 2 In Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. 3 Als Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychotherapeuten gelten auch bei diesen oder in medizinischen Versorgungszentren angestellte Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die Mitglied der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sind.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144). Satz 3 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(4) In den Kammern für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem Sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vertrauten Personen und dem Kreis der Berechtigten nach dem SGB XIV, der Menschen mit Behinderungen im Sinne des SGB IX und der Versicherten mit; dabei sollen Hinterbliebene von Berechtigten nach dem SGB XIV in angemessener Zahl beteiligt werden.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
(5) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des SGB IX und des AsylbLG wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte mit.
Absatz 5 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3302), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234). Satz 1 gestrichen durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836), bisheriger Satz 2 wurde Wortlaut des Absatzes 5.
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