Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 SGG
§ 40 SGG, [Bildung und Besetzung der Senate]
1 Für die Bildung und Besetzung der Senate gelten § 31 Absatz 1 und § 33 entsprechend. 2 Für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist mindestens ein Senat zu bilden. 3 In den Senaten für Angelegenheiten des § 51 Absatz 1 Nummer 6a wirken ehrenamtliche Richter aus der Vorschlagsliste der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände mit.
Satz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl. I S. 444). Satz 3 gestrichen durch G vom 24. 11. 2011 (BGBl. I S. 2302), bisheriger Satz 4 wurde Satz 3. Satz 3 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3220).
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