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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 102 SGG
§ 102 SGG, [Klagerücknahme]
(1) 1 Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. 2 Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Satz 1 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl. I S. 444).
Absätze 2 und 3 angefügt durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl. I S. 444).
(2) 1 Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als 3 Monate nicht betreibt. 2 Absatz 1 gilt entsprechend. 3 Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und ggf. aus § 197a Absatz 1 Satz 1 in Verb. mit § 155 Absatz 2 VwGO ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) 1 Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. 2 Der Beschluss ist unanfechtbar.
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