Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 112 SGG
§ 112 SGG, [Mündliche Verhandlung]
(1) 1 Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. 2 Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts.
(2) 1 Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. 2 Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, dass sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie angemessene und sachdienliche Anträge stellen.
(3) Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder im Rahmen des § 99 geändert werden.
(4) 1 Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen. 2 Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet das Gericht endgültig.
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