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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 133 SGG
§ 133 SGG, [Verkündung des Urteils durch Zustellung]
1 Bei Urteilen, die nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch Zustellung ersetzt. 2 Dies gilt für die Verkündung von Beschlüssen entsprechend.
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