Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 138 SGG
§ 138 SGG, [Berichtigung des Urteils]
1 Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. 2 Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluss. 3 Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. 4 Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. 5 Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl. I S. 837).
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