Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 159 SGG
§ 159 SGG, [Zurückverweisung]
(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn
- 1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
- 2. das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist.
Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).
Nummer 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).
(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
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