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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 797 ZPO
§ 797 ZPO, Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
§ 797 neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2154).
(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei
- 1. gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts,
- 2. notariellen Urkunden von
- a) dem die Urkunde verwahrenden Notar,
- b) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
- c) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei
- 1. gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
- 2. notariellen Urkunden von
- a) dem die Urkunde verwahrenden Notar,
- b) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
- c) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei
- 1. gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
- 2. notariellen Urkunden von dem Amtsgericht,
- a) in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat,
- b) in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder
- c) das die Urkunde verwahrt.
(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.
(5) 1 Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für
- 1. Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,
- 2. Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und
- 3. Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.
(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
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