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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 882b ZPO
§ 882b ZPO, Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Absatz 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,
- 1. deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat;
- 2. deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Absatz 9 AO angeordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach § 284 Absatz 9 AO steht die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die aufgrund einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist;
- 3. deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a InsO angeordnet hat.
(2) Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben:
- 1. Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister,
- 2. Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners,
- 3. Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners,
(3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben:
- 1. Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens,
- 2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c zur Eintragung führende Grund,
- 3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 284 Absatz 9 AO oder einer gleichwertigen Regelung im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 zur Eintragung führende Grund,
- 4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Datum der Eintragungsanordnung sowie die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 InsO abgewiesen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß § 303a InsO der zur Eintragung führende Grund und das Datum der Entscheidung des Insolvenzgerichts.
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