Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 945a ZPO
§ 945a ZPO, Einreichung von Schutzschriften
(1) 1 Die Landesjustizverwaltung Hessen führt für die Länder ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Register für Schutzschriften (Schutzschriftenregister). 2 Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung.
(2) 1 Eine Schutzschrift gilt als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist. 2 Schutzschriften sind 6 Monate nach ihrer Einstellung zu löschen.
(3) 1 Die Gerichte erhalten Zugriff auf das Register über ein automatisiertes Abrufverfahren. 2 Die Verwendung der Daten ist auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Erforderliche zu beschränken. 3 Abrufvorgänge sind zu protokollieren.
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0800 0265637