Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 12 PsychTh-RL
§ 12 PsychTh-RL, Probatorische Sitzungen
(1) 1 Probatorische Sitzungen sind Gespräche, die zur weiteren diagnostischen Klärung des Krankheitsbildes, zur weiteren Indikationsstellung und zur Feststellung der Eignung der Patientin oder des Patienten für ein bestimmtes Psychotherapieverfahren sowie für die Anwendungsformen unter Berücksichtigung der Ausschlüsse gemäß § 27 Absatz 3 dienen. 2 Dabei sind auch weitere differenzialdiagnostische Abgrenzungen des Krankheitsbildes und eine Einschätzung der Prognose vorzunehmen. 3 In den probatorischen Sitzungen erfolgt auch eine Klärung der Motivation, der Kooperations- und Beziehungsfähigkeit der Patientin oder des Patienten. 4 Darüber hinaus dienen sie einer Abschätzung der persönlichen Passung, d. h. einer tragfähigen Arbeitsbeziehung, von Patientin oder Patient und Psychotherapeutin oder Psychotherapeut. 5 Entscheidungen zu weiteren Behandlungen sollten nach entsprechender Information der Patientin oder des Patienten mit diesem gemeinsam getroffen werden.
(2) 1 Probatorische Sitzungen dienen der Einleitung einer ambulanten Psychotherapie nach § 15. 2 Sie sind keine Richtlinientherapie und werden nicht auf die Therapiekontingente angerechnet.
(3) 1 Vor einer Richtlinientherapie finden mindestens 2 und bis zu 4 probatorische Sitzungen statt. 2 Die probatorische Sitzung umfasst im Einzelsetting 50 Minuten und im Gruppensetting 100 Minuten. 3 Probatorische Sitzungen im Gruppensetting können auch in Einheiten von 50 Minuten mit entsprechender Vermehrung der Gesamtsitzungszahl Anwendung finden. 4 Bei Kindern und Jugendlichen können darüber hinaus 2 weitere probatorische Sitzungen durchgeführt werden. 5 Satz 4 gilt entsprechend für die Behandlung von Menschen mit einer geistigen Behinderung.
(4) 1 Probatorische Sitzungen finden im Einzelsetting statt, wenn sich eine Einzeltherapie anschließen soll. 2 Sofern sich eine Gruppentherapie oder eine Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppentherapie gemäß § 22 anschließen soll, können probatorische Sitzungen auch im Gruppensetting stattfinden. 3 Mindestens eine probatorische Sitzung muss im Einzelsetting stattfinden. 4 Abweichend von Satz 3 müssen mindestens 2 probatorische Sitzungen im Einzelsetting durchgeführt werden, wenn bei derselben Psychotherapeutin oder bei demselben Psychotherapeuten keine psychotherapeutische Sprechstunde mit insgesamt mindestens 50 Minuten nach § 11 Absatz 7 durchgeführt wurde. 5 Bei Kindern und Jugendlichen ist auch eine Einbeziehung der relevanten Bezugspersonen nach § 9 möglich. 6 Satz 5 gilt entsprechend für die Behandlung von Menschen mit einer geistigen Behinderung.
(5) In der Systemischen Therapie können auch probatorische Sitzungen im Mehrpersonensetting stattfinden.
(6) Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen bereits frühzeitig auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden.
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