Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 17 SchKG
§ 17 SchKG, Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale der Erhebung sind:
- 1. Name und Anschrift der Einrichtung nach § 13 Absatz 1;
- 2. Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
Nummer 1 geändert durch G vom 7. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) (13. 11. 2024).
(2) Zum Zweck der Veröffentlichung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 dürfen die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Anschriften für die Zuordnung zu Kreisen und kreisfreien Städten verwendet werden.
Absatz 2 angefügt durch G vom 7. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) (13. 11. 2024).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637