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AktG – Aktiengesetz



§ 251 AktG, Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

(1)1 Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden. 2 Ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so kann die Anfechtung auch darauf gestützt werden, dass der Wahlvorschlag gesetzwidrig zustande gekommen ist. 3 § 243 Absatz 4 und § 244 gelten.

(2)1 Für die Anfechtungsbefugnis gilt § 245 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Satz 2. 2 Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds, das nach dem MontanMitbestG auf Vorschlag der Betriebsräte gewählt worden ist, kann auch von jedem Betriebsrat eines Betriebs der Gesellschaft, jeder in den Betrieben der Gesellschaft vertretenen Gewerkschaft oder deren Spitzenorganisation angefochten werden. 3 Die Wahl eines weiteren Mitglieds, das nach dem MontanMitbestG oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz auf Vorschlag der übrigen Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden ist, kann auch von jedem Aufsichtsratsmitglied angefochten werden.

Satz 1 geändert durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl. I S. 1166).

(3) Für das Anfechtungsverfahren gelten die §§ 246), § 247, § 248 Absatz 1 Satz 2 und § 248a.


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