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§ 283 AktG, Persönlich haftende Gesellschafter

Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über

  • 1.die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen;
  • 2.die Gründungsprüfung;
  • 3.die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit;
  • 4.die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat;
  • 5.die Zulässigkeit einer Kreditgewährung;
  • 6.die Einberufung der Hauptversammlung;
  • 7.die Sonderprüfung;
  • 8.die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung;
  • 9.die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns;
  • 10.die Vorlage und Prüfung des Lageberichts, eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts sowie eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts und eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts;
  • 11.die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Absatz 2a HGB;
  • 11a.die Vorlage eines Ertragsteuerinformationsberichts (§§ 342b, § 342c, § 342d Absatz 2 Nummer 2 HGB) und einer Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 HGB;
  • Nummer 11a eingefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154).

  • 12.die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln;
  • 13.die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen;
  • 14.den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

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